| Strassenverkehrsordnung - nicht nur für Autos |
Das die Strassenverkehrsordnung nicht allein für Kraftfahrzeuge gilt, dürfte jedem klar sein, der in der Schule den Fahrradführerschein gemacht hat oder schon einmal als Fussgänger dabei erwischt wurde, bei Rot die Ampel überquert zu haben. Und so gibt es natürlich auch für Pferde bzw. für Reiter spezielle Regeln, die das Benutzen öffentlicher Strassen und Wege in geordnete Bahnen bringen. Im folgenden ein Überblick über die wichtigsten Regeln und Paragraphen der StVO.
Zunächst gilt das, was für alle Verkehrsteilnehmer gilt - Vorsicht und Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte stets das Wohl und die Sicherheit aller andern im Auge behalten. Konkret heißt das in der Strassenverkehrsordnung: § 1 Grundregeln Für Reitanfänger bedeutet das auch, nicht auf öffentlichen Wegen und Strassen auszureiten, solange man nicht sicher ist, das Pferd jederzeit kontrollieren zu können. Im Paragraph 28 StVO wird dies so ausgedrückt: § 28 Tiere (1) 1 Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. (2) Womit wir auch schon beim Thema der Beleuchtung sind. Diese wird in Paragraph 17, Absatz 1 zunächst allgemein geregelt: § 17 Beleuchtung Vor allem für den Fahrsport interessant: § 17 (4) 1. Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen Es ist auch geregelt, dass Pferde auf Reitwegen nicht nur geritten, sondern auch geführt werden dürfen. Wo Fußgänger und Radfahrer das nächste Stille Örtchen aufsuchen, wenn sie unterwegs sind, da äppelt das Pferd eventuell einfach ab. Dann gilt es, den Paragraphen 32 StVO zu beachten: § 32 Verkehrshindernisse 3. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Wer diese Regeln im Hinterkopf behält und vor allem mit Vorsicht und auch Toleranz gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern handelt, wird sicher ungetrübten Spaß am Reiten auf öffentlichen Wegen haben. Bei Begegnungen mit Fußgängern oder Radfahrern sollte man auch daran denken, dass nicht jeder den Umgang mit so großen Tieren, wie Pferde es sind, gewöhnt ist. Manche Reaktion, die man als Reiter vielleicht nicht versteht, erwächst einfach aus der Unsicherheit oder Angst anderer Verkehrsteilnehmer vor Pferden.
Dieser Artikel erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt er in irgendeiner Form eine Rechtsberatung dar. Die Paragraphen der StVO sind zitiert nach www.gesetze-im-internet.de des Bundesjustizministeriums und der juris GmbH. Abbildungen: Bundesjustizministerium online
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Das die Strassenverkehrsordnung nicht allein für Kraftfahrzeuge gilt, dürfte jedem klar sein, der in der Schule den Fahrradführerschein gemacht hat oder schon einmal als Fussgänger dabei erwischt wurde, bei Rot die Ampel überquert zu haben. Und so gibt es natürlich auch für Pferde bzw. für Reiter spezielle Regeln, die das Benutzen öffentlicher Strassen und Wege in geordnete Bahnen bringen. Im folgenden ein Überblick über die wichtigsten Regeln und Paragraphen der StVO.
Dieses Zeichen bedeutet Reitweg. Laut StVO ist dies ein Sonderweg (wie Radwege und Fußgängerwege auch) und muss von der betroffenen Gruppe benutzt werden! Also, wo ein Reitweg vorhanden und ausgewiesen ist, ist alles andere verboten. Hier ist das sonst manchmal unverständliche Juristendeutsch ganz eindeutig: